§ 1 Der Verein
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen unter dem Namen BBB 1516 (Bayerisches Bier Brauchtum 1516).
Er hat seinen Sitz in Haunwang, Bucherstr. 6, 84174 Eching. Als Postanschrift dient der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist “Bayerische Brauchtums und Traditionspflege mit historischem Hintergrund“.
Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche, volljährige, männliche Person werden. Die Aufnahme als Mitglied wird durch einen schriftlichen Mitgliedsantrag beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief, E‑Mail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum 23. April (Tag des Bieres) erklärt werden.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Kassenbericht der Schatzmeister entgegen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht der Schriftführer entgegen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre
- Fälligkeit und Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung
§ 7 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Organe des Gesamtvorstandes sind die Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer, Revisoren, Vergnügungswarte und Beisitzer.
Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Gesamtvorstandes bleibt bis zur Wahl eines neuen Gesamtvorstandes im Amt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann dieses auch von der Gesamtvorstandschaft bis zur nächsten Wahl Ersatz besetzt werden.
Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der 1. Schatzmeister und 1. Schriftführer. Sie vertreten den Verein nach außen. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand lädt schriftlich (Brief, E‑Mail) oder per offiziellem Internetauftritt des Vereins (bbb1516.de), zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
In der Einladung sind Ort, Zeit sowie Tagesordnung anzuführen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Gesamtvorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte ehrenamtlich ohne Vergütung.
§ 9 Schatzmeister
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Schatzmeister. Die Aufgaben sind die Verwaltung der Vereinsfinanzen.
§ 10 Schriftführer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Schriftführer. Die Aufgaben sind die Protokollierung von Sitzungen sowie die Verwaltung des Schriftverkehrs.
§ 11 Vergnügungswart
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Vergnügungswart. Die Aufgaben sind das organisieren von Ausflügen und Vereinsveranstaltungen sowie alle gesellschaftlichen Belange des Vereins.
§ 12 Revisor
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
§ 13 Beisitzer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Beisitzer.
§ 14 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gründungsmitglieder zurück.
Version: 2022-04-15